Unterkunft und Heizung

Die Grundsicherung für Arbeitssuchende umfasst nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II (Miete bzw. Schuldzinsen aus Eigentum sowie Betriebs- und Heizkosten). Diese laufenden Bedarfe werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind (§ 22 Absatz 1 SGB II).

Was ist unter dem sogenannten Deckungsring zu verstehen?

Die einzelnen Positionen der Unterkunftskosten ergeben die Gesamtmiete. Überschreiten die Kaltmiete oder die kalten Betriebskosten die Höchstgrenzen und liegt gleichzeitig die andere Position unterhalb dieser Grenzen, kann diese zur Kostendeckung herangezogen werden. Bei Neuanmietung von Wohnraum und bei Erstantragstellung ist die Deckungsfähigkeit zwischen der Kaltmiete und den kalten Betriebskosten auf Plausibilität zu prüfen. Bei dieser Prüfung werden die angegebenen Betriebskosten mit den Durchschnittswerten gleichartiger Mietobjekte laut Betriebskostenspiegel verglichen und geprüft, ob die Höhe der Vorauszahlungen richtig kalkuliert wurde.

Heizkosten werden gesondert betrachtet und fallen nicht unter die Prüfung, ob der Deckungsring eingehalten wird.
Da diese Plausibilitätsprüfung in der Regel nur durch das Jobcenter Leipzig vorgenommen werden kann, sollten Sie vor Abschluss des Mietvertrages die Angemessenheit der Wohnung prüfen lassen.

Welche Folgen hat unangemessener Wohnraum?

Die Kosten der Wohnung einschließlich der Heizkosten werden zunächst in tatsächlicher Höhe übernommen, wenn der Mietvertrag bereits besteht. Dies erfolgt so lange wie es dem Leistungsberechtigtem oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, Untervermietung oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.

Wann erfolgt die Mietzahlung direkt an den Vermieter?

Die direkte Überweisung der Miete an den Vermieter ist auf Antrag des Leistungsberechtigten möglich. Es wird direkt an den Vermieter gezahlt, wenn sich Anhaltspunkte ergeben, dass die Miete nicht zweckentsprechend verwendet wird. Mietschulden sollen soweit wie möglich verhindert werden.

Wann werden Mietschulden übernommen?

Wenn Kosten für die Miete erbracht werden, können auch Schulden übernommen werden, soweit diese zur Sicherung der Unterkunft gerechtfertigt und notwendig sind und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Der Antrag auf Übernahme von Mietschulden ist bei der Stadt Leipzig, Abteilung Soziale Wohnhilfen zu stellen.

Weitere Informationen zu Unterkunft und Heizung

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