Vorrangige Leistungen

Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sind grundsätzlich nachrangig, sofern der monatliche Bedarf durch andere Leistungen gedeckt werden kann. Diese anderen Leistungen (wie z.B. Wohngeld oder Kinderzuschlag) sind in diesem Fall vorrangig. Eine entsprechende Leistungsberechtigung auf vorrangige Leistungen muss daher vorab geprüft werden.

Vorrangige Leistungen sind damit Zahlungen anderer Behörden oder Stellen, die die Hilfebedürftigkeit und damit den Anspruch nach dem SGB II:

  • ggf. vollständig ausschließen oder durch Ihre Höhe vermeiden,
  • zu einem bestimmten Zeitpunkt beseitigen oder verkürzen (durch Anrechnung der Leistung entfällt die Hilfebedürftigkeit), oder zumindest
  • mindern (durch Anrechnung der Leistung wird die Hilfebedürftigkeit/der Anspruch nach dem SGB II reduziert).

Diese Leistungen müssen Sie beantragen und in Anspruch nehmen. Hier besteht kein Wahlrecht. SGB II-Leistungen sind nachrangig.

Zu vorrangigen Leistungen zählen beispielsweise:

  • Kinderzuschlag, Wohngeld, Kindergeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Unterhalt/ Unterhaltsvorschuss,
  • Leistungen der Ausbildungs- und Arbeitsförderung: Arbeitslosengeld, Berufsausbildungsbeihilfe (BAB), Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG),
  • Leistungen der Krankenkassen: Krankengeld, Leistungen der medizinischen Rehabilitation,
  • Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung: Verletztengeld, Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit,
  • Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung: Übergangsgeld, Altersrente, Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung, Hinterbliebenenrente.

Links

Vorrangige Leistungen – Fachliche Weisungen
Vorrangige Leistungen – Hinweise Wissensdatenbank