Mehrbedarfe

Unterstützung bei Mehrbedarfen

Das Bürgergeld setzt sich aus weiteren, personenbezogenen Mehrbedarfen zusammen.

Werdende Mütter

Sie erhalten ab der 13. Schwangerschaftswoche 17 Prozent der individuellen Regelleistung. Der Mehrbedarf wird unter Vorlage des Mutterpasses beantragt und nachgewiesen.

Erwerbsfähige behinderte Menschen

Sie erhalten einen Mehrbedarf in Höhe von 35 Prozent der maßgebenden Regelleistung, wenn Sie folgende Leistungen oder Hilfen beziehen:

  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX oder sonstige
  • Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder
  • Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit

Alleinerziehende

Sie erhalten zusätzlich 36 Prozent der Regelleistung, wenn sie mit Kindern folgenden Alters zusammenleben:

  • einem Kind unter 7 Jahren oder
  • zwei Kindern unter 16 Jahren oder
  • drei Kindern unter 16 Jahren

Alternativ ist für jedes minderjährige Kind ein Betrag von 12 Prozent der Regelleistung zu zahlen, wenn dadurch der obige Betrag überschritten wird, höchstens jedoch 60 Prozent der Regelleistung.

Ernährung

Dieser Mehrbedarf wird nur gewährt, wenn kostenaufwendige Ernährung aus medizinischen Gründen nachweislich belegt wurde.

Für Kostformen und diesbezüglich diagnostizierte Erkrankungen gelten die Empfehlungen für die Gewährung von Krankenkostzulage des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge.

Dezentrale Warmwasserversorgung

Es wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (zum Beispiel über elektrische Durchlauferhitzer und Boiler). Die Höhe des Mehrbedarfes richtet sich nach dem Alter des Leistungsberechtigten und dem für sie maßgeblichen Regelbedarf. In begründeten Ausnahmen sind Abweichungen zulässig.

Der Mehrbedarf ist rückwirkend zum 1. Januar 2011 anzuerkennen, frühestens ab Beginn des Bedarfszeitraumes.

Unabweisbare, laufende besondere Bedarfe in Härtefällen

Neben den durchschnittlichen Bedarfen, die mit den Regelbedarfen abgedeckt sind, sind auch unabweisbare, laufende, nicht nur einmalige besondere Bedarfe, die in atypischen Lebenslagen anfallen, zu decken. Unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Mehrbedarf kann zum Beispiel bei nachfolgend aufgeführten Fällen vorliegen:

  • Pflege- und Hygieneartikel
  • Putz-/Haushaltshilfe für körperlich stark beeinträchtigte Personen
  • Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts

Ein gesonderter Bedarf hingegen liegt nicht vor bei:

  • Bekleidung und Schuhe in Über- beziehungsweise Untergrößen
  • Kinderbekleidung im Wachstumsalter

Schulverpflegung, Schülerfahrkarte und Nachhilfeunterricht sind Leistungen aus Bildung und Teilhabe