Vermittlungsbudget

Das Vermittlungsbudget soll die Anbahnung und die Aufnahme eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses (mind. 15 Std./Woche) oder eines betrieblichen Ausbildungsverhältnisses unterstützen.

Die Förderung umfasst bestimmte Leistungen, falls der Arbeitsgeber diese Kosten nicht bereits gesondert übernimmt.

Dazu gehören:
• Bewerbungskosten
• Fahrkosten (zum Vorstellungsgespräch / zum Arbeitsantritt / Pendelfahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte)
• Kosten für Arbeitsmittel
• Kosten für Nachweise / Übersetzungen / Anerkennungen
• Kosten zur Unterstützung der Persönlichkeit (bspw. Frisörbesuch)

Gefördert werden können Ausbildungssuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Personen die Bürgergeld beziehen.  Die Fördermöglichkeit ergibt sich aus der Verweisung in § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II i. V. m. § 44 SGB III.

Seit dem 01.01.2022 können Rehabilitandinnen und Rehabilitanden ergänzend vermittlungsunterstützende Leistungen nach §§ 44, 45 SGB III neben dem laufenden Rehabilitationsverfahren gefördert werden, sofern der zuständige Rehabilitationsträger diese Leistung nicht erbringt.

Wichtig ist, dass Sie den Antrag immer stellen, bevor Ihnen die Kosten entstehen.

Anbahnung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder einer Ausbildung

  • Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen
  • Bewerbungskosten (z.B. Materialien für die Bewerbung und Bewerbungsfoto)
  • Kosten für Nachweise (z.B. Gesundheitszeugnis)

 Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung

  • Aufwendungen für erforderliche Arbeitsmittel (Arbeitsbekleidung, Arbeitsgeräte)
  • Aufwendungen für erforderliche Nachweise (z.B. Gesundheitszeugnis, Beglaubigungen, Übersetzungen)

Mobilitätshilfen

Reisekostenbeihilfe

Kosten zum Arbeitsantritt. Übernahmefähig sind die Kosten der niedrigsten Klasse des zweckmäßigsten Verkehrsmittels. Bei Fahrten mit einem privaten Kraftfahrzeug können maximal 0,20 Euro pro Kilometer erstattet werden.

Pendelfahrten

Unterstützung der Mobilität bei auswärtiger Arbeitsaufnahme für die täglichen Fahrten zwischen Wohnung und der Arbeitsstätte.

Trennungskostenbeihilfe

Ist es nicht zumutbar, dass bei einer auswärtigen Arbeitsaufnahme täglich zwischen Wohn- und Arbeitsstätte gependelt werden kann und wird dadurch eine doppelte Haushaltsführung notwendig, können die Kosten übernommen werden.  Als Nachweis für die doppelte Haushaltsführung müssen der Mietvertrag der zusätzlichen Wohnung und der Arbeitsvertrag eingereicht werden.

Stellt der Arbeitgeber eine Unterkunft, so kann keine Trennungskostenbeihilfe gewährt werden, da dem Arbeitnehmer selbst keine Kosten entstehen.

Umzugskosten

Wird durch eine auswärtige Arbeitsaufnahme ein Umzug notwendig, können die damit verbundenen Kosten übernommen werden. Der Umzug ist jedoch nur als notwendig zu betrachten, wenn der Beschäftigungsort außerhalb des zumutbaren Tagespendelbereiches liegt. Grundsätzlich werden nur die reinen Transportkosten des Umzugsgutes erstattet, d.h., der Möbel ab- und Aufbau muss durch den Antragsteller selbständig bezahlt werden. Bei kranken bzw. behinderten Menschen kann davon eine Ausnahme gemacht werden. Es sollten drei Kostenvoranschläge eingereicht werden, damit das wirtschaftlichste Angebot berücksichtigt werden kann.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Erbringung von diesen Leistungen.

Ob bzw. in welcher Höhe diese Kosten vom Jobcenter übernommen werden, wird stets im Rahmen einer individuellen Ermessensentscheidung durch Ihren persönlichen Ansprechpartner entschieden.