Umzug
Was muss beachtet werden?
Vor Abschluss eines neuen Mietvertrages soll der erwerbsfähige Leistungsberechtigte die Zusicherung zur Übernahme der neuen Miete einholen. Die Zusicherung muss erteilt werden, wenn der Umzug erforderlich ist oder veranlasst wurde und die Aufwendungen für die zukünftige Miete den als angemessen geltenden Richtwerten entsprechen.
Erforderlich ist ein Umzug zum Beispiel bei Trennung von Ehe- oder Lebenspartner, massiver gesundheitlicher Gefährdung oder wegen unzumutbar beengter Wohnverhältnisse.
Grundsätzlich nicht erforderlich ist ein Umzug bei Erreichen der Volljährigkeit eines Kindes in der Bedarfsgemeinschaft, wegen schlechter Ausstattung der Wohnung oder wenn lediglich der Wunsch nach einer anderen Wohngegend besteht.
Wer trägt die Kosten des Umzugs?
Wohnungsbeschaffungskosten, Umzugskosten und Mietkautionen können übernommen werden, wenn sie erforderlich sind. Die Zusicherung zur Übernahme der Kosten beim Jobcenter muss vor dem Umzug eingeholt werden. Die Zusicherung ist grundsätzlich zu erteilen, wenn der Wohnungswechsel durch das Jobcenter veranlasst wurde oder notwendig ist.
In welcher Höhe werden Umzugskosten getragen?
Grundsätzlich ist ein Umzug weitestgehend in Selbsthilfe oder durch Inanspruchnahme privater Hilfeleistungen zu organisieren und durchzuführen. In diesem Fall gehören zu den notwendigen Umzugskosten die marktüblichen Kosten für ein Mietfahrzeug und Umzugskartons.
Kann ein Umzug ausnahmsweise nicht eigenständig realisiert werden, können auch die Kosten für eine Umzugsfirma übernommen werden. Hierzu sind mindestens drei Kostenvoranschläge von Umzugsunternehmen erforderlich. Sofern die Leistungsinhalte vergleichbar sind, ist dem günstigsten Angebot der Vorzug zu geben.