Betriebskostenabrechnung

Wenn Sie bereits Leistungen nach den SGB II beziehen, reichen Sie bitte Ihre Betriebskostennachforderung ein. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich. Bitte beachten Sie, dass auch ein Guthaben anzuzeigen ist.

Werden Sie aufgrund der hohen Nachforderung hilfebedürftig, können Sie sich selbstverständlich an das Jobcenter Leipzig als Grundsicherungsträger im Stadtgebiet Leipzig wenden. Wichtig ist in diesem Fall zu wissen, dass das Jobcenter Leipzig Sozialleistungen nach dem SGB II nur gewähren kann, wenn bei dem Antragstellenden bzw. der Bedarfsgemeinschaft Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II festgestellt wird und damit eine Anspruchsberechtigung vorliegt. Dies kann auch nur für einen Monat – nämlich im Monat der Fälligkeit der Betriebskostennachzahlung – der Fall sein.

Einzureichen ist ein Antrag nach dem SGB II mit den notwendigen Anlagen (bspw. Einkommensnachweise / Kontoauszüge / Mietvertrag) sowie die zur vorgetragenen Hilfebedürftigkeit führende Nachzahlungsrechnung. Die Aufzählung ist nicht abschließend, da je nach Einzelfall unterschiedliche zusätzliche Unterlagen notwendig werden können (z.B. bei Kindern, Unterhaltsverpflichtungen, anderen Einkünften, Wohnen im Eigenheim etc.).

Zu beachten sind somit folgende Punkte:

  • Ein Antrag nach dem SGB II muss gestellt werden.
  • Das Ergebnis der Antragsprüfung muss die Hilfebedürftigkeit für den beantragten Zeitraum bestätigen.
  • Der Antrag muss spätestens im Monat der Fälligkeit der Nachzahlung gestellt sein, da ein Antrag auf Leistungen nach dem SGB II immer (und auch nur) auf den ersten des jeweiligen Monats zurückwirkt.
  • Beziehende einer Altersrente können Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII beantragen.

Um Leistungen nach dem SGB II beanspruchen zu können, müssen Sie hilfebedürftig im Sinne des SGB II sein.

Dies heißt, dass der im Monat anfallende Bedarf nicht oder nicht vollständig durch zufließendes Einkommen oder vorhandene Vermögenswerte (unter Beachtung der Freibeträge) gedeckt werden kann.

Ist eine Hilfebedürftigkeit für den Antragszeitraum (in diesem Fall der Monat der Fälligkeit der Betriebskostennachzahlung) belegt, wird die Betriebskostennachzahlung geprüft. Orientiert wird sich hierbei grundsätzlich am sogenannten angemessenen Verbrauch. Hieran wird festgemacht, ob die oder der Antragstellende angemessen geheizt hat oder sich der Verbrauch über den Angemessenheitsgrenzen bewegt und auch im Rahmen einer Einzelfallprüfung (z.B. unter Beachtung der Lage der Wohnung, des Zustandes des Hauses, des Baujahrs, der Dämmung, des Leerstandes im Haus etc.) nicht gerechtfertigt werden kann.

Ansatzpunkt sind insoweit die sogenannten Nichtprüfungsgrenzen je nach Personenanzahl innerhalb der Bedarfsgemeinschaft bei zulässiger Maximalgröße der Wohneinheit.

Übersteigen die Verbrauchskosten diese Nichtprüfungsgrenzen, wird in die Einzelfallprüfung eingestiegen.

Wichtig ist jedoch zu wissen, dass es grundsätzlich nicht um die Kosten pro Einheit, sondern um die Angemessenheit der dokumentierten Verbrauchswerte geht. Der oder die Antragstellenden müssen somit letztlich nicht fürchten, die weltweit gestiegenen Energiekosten tragen zu müssen.

Zu einer Ablehnung des Antrages nach dem SGB II kann es im Übrigen auch aus anderen Gründen kommen (z.B. vorrangige Leistungen; örtliche Unzuständigkeit; bedarfsdeckendes Einkommen; Vermögen über den Freibetragsgrenzen). Diese Aufzählung ist nicht abschließend.

Eine Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlungen ist nur im Zusammenhang mit einer Betriebskostenabrechnung zulässig. Die Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlungen basiert in der Regel auf einer Kostenerhöhung oder einem geänderten Verbrauchsverhalten. Ist das Verbrauchsverhalten wirtschaftlich bzw. die Kostenerhöhung nachvollziehbar, so werden die erhöhten Vorauszahlungen (oder Abschläge) in der Regel auch übernommen.

Eine pauschale Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlungen ohne das Vorliegen einer Betriebskostenabrechnung bietet meist keine ausreichende Grundlage und ist daher unrechtmäßig. Eine Übernahme der erhöhten Vorauszahlungen (oder Abschläge) durch das Jobcenter kann in diesem Fall nicht erfolgen. Die nächste Betriebskostenabrechnung ist abzuwarten.

Sollten Sie einen Vertrag mit einem Gasversorger abgeschlossen haben, ist hier die vertragliche Ausgestaltung in Bezug auf die Anpassung der Vorauszahlungen ausschlaggebend.

Ein Antrag auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II kann bequem von zu Hause aus über unsere Plattform www.jobcenter.digital gestellt werden. Über die Nutzung der Plattform können Sie sich hier auf unserer Homepage unter Service – jobcenter.digital informieren.

Wer seinen Antrag lieber ausdruckt und schickt bzw. einwirft, kann sich alternativ auch alle Antragsunterlagen über unseren Service – Download-Center oder direkt über das Download-Center der Bundesagentur für Arbeit herunterladen.

Einen guten Leitfaden zum Erstantrag finden Sie zudem hier auf unserer Seite unter Geldleistungen – Neukunde.

Hinweis zu Überschlagsberechnungen

Im Internet gibt es zahlreiche Seiten, auf denen Sie eine Überschlagsberechnung zur Anspruchsberechtigung nach dem SGB II vornehmen können. Bitte bedenken Sie hierbei, dass es sich in der Regel um sehr grobe Berechnungsmodelle handelt. Eine Berechnung durch die Mitarbeitenden des Jobcenters Leipzig gibt Ihnen die notwendige Sicherheit, dass Ihr Anspruch richtig berechnet wird.

Aktuell: Hilfe bei hohen Energiekosten

Um die Ursachen für einen gegebenenfalls gestiegenen/erhöhten Energieverbrauch (Heizung bzw. die Wassererwärmung) zu ermitteln, können Sie eine anbieterunabhängige Energieberatung in Anspruch nehmen.

Bei der Verbraucherzentrale Sachsen erhalten Sie bei Nachweis über Ihren Bürgergeld-Leistungsbezug oder Vorlage eines gültigen Leipzig-Passes eine kostenfreie Beratung. Bitte rufen Sie zur Terminvereinbarung das sachsenweite, zentrale Termintelefon der Verbraucherzentrale unter der Telefon-Nr. 0341/6962929 an und vereinbaren Sie unter dem Stichwort „Energieberatung-Jobcenter“ einen Termin für eine Energieberatung in Leipzig.

Neben der Verbraucherzentrale bietet auch die Caritas mit der Kommunalen Energiesparberatung (KEB) und dem Stromspar-Check Energieberatung für Menschen mit geringem Einkommen an.

Bitte legen Sie beim Beratungstermin Ihre letzten Energieabrechnungen (Heizung, Warmwasser sowie Strom) vor.