Arbeitsgelegenheiten

Arbeitsgelegenheiten sind Maßnahmen der öffentlich geförderten Beschäftigung, in denen gemeinnützige, zusätzliche und wettbewerbsneutrale Tätigkeiten verrichtet werden. Sie begründen kein Arbeitsverhältnis und dürfen bestehende Arbeitsplätze nicht verdrängen. Die Arbeitsergebnisse müssen uneingeschränkt der Allgemeinheit zu Gute kommen. Mögliche Tätigkeitsfelder bieten sich also zum Beispiel im Bereich der Umfeldpflege, zur Unterstützung sozialer und sportlicher Angebote oder in der freien Kulturarbeit an.

Jedes Jahr fördert das Jobcenter Leipzig neue Teilnehmerplätze in Arbeitsgelegenheiten (AGH). Diese werden im Rahmen des Interessenbekundungsverfahrens durch den AGH-Ausschuss ausgewählt.

Die Durchführungsqualität öffentlich geförderter Beschäftigungsmaßnahmen nimmt einen hohen Stellenwert ein, da nur so eine zielführende Förderung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer erreicht werden kann. Zur Sicherung der Qualität und zur Wahrung der Transparenz werden Angaben zu den Kriterien der Maßnahmeauswahl, des Prüfumfangs und der Prüfquote in einem Prüfkonzept des Jobcenter Leipzig verankert.

Die Interessenbekundung für 2024 ist abgeschlossen. Dafür wurden alle fristgerecht eingereichten Konzepte nach verschiedenen Kriterien bewertet und die am besten geeigneten Maßnahmen von einem Ausschuss ausgewählt. Die betreffenden Träger haben eine Aufforderung zur Antragstellung erhalten und sollten die Hinweise zur Förderung und Beantragung von Arbeitsgelegenheiten beachten. Bei Fragen und können sich Träger gern an das Team 571 des Jobcenters Leipzig  wenden.

Das neue Interessenbekundungsverfahren für Arbeitsgelegenheiten 2025 startet voraussichtlich Anfang September 2024. Sie erhalten zu gegebener Zeit entsprechende Informationen auf dieser Internetseite.

Im Interesse der Transparenz werden die vorhandenen Angebote dieser öffentlich geförderten Beschäftigung datenschutzkonform veröffentlicht. Eine Übersicht der AGH-Träger steht im Downloadbereich zur Verfügung.

Da eine Arbeitsgelegenheit jedoch an erster Stelle ein arbeitsmarktpolitisches Instrument im Rechtskreis SGB II ist, steht die individuelle Förderung der Teilnehmenden im Vordergrund. Sie sollen zumindest mittelbar an die Aufnahme einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt herangeführt werden.

Nach Prüfung und Bewilligung des Antrages auf Arbeitsgelegenheiten entscheiden daher die persönlichen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner in der Arbeitsvermittlung über die Zuweisung geeigneter Teilnehmender. Diese erhalten zusätzlich zum Bürgergeld eine angemessene Aufwandsentschädigung pro geleisteter Arbeitsstunde. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Förderung von Maßnahmen oder bestimmten Personen.

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