Fragen und Antworten zum Bürgergeld
Hier finden Sie die Antworten auf die wichtigsten Fragen zum Bürgergeld-Gesetz
1. Wann kommt das Bürgergeld?
Das Bürgergeld-Gesetz tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft und wird in zwei Schritten umgesetzt: zum 1. Januar und zum 1. Juli 2023.
2. Was ist das Bürgergeld?
Das Bürgergeld ist eine Leistung des Sozialstaats zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums für diejenigen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen decken können. Sei es, weil jemand seine Arbeit verliert oder sein Geschäft schließen muss. Oder sei es, weil aus anderen Umständen eine regelmäßige Beschäftigung nicht möglich ist, z. B. durch lange oder chronische Krankheit. Wie schnell Menschen unverschuldet in Not geraten können, hat die Zeit der Corona-Pandemie gezeigt.
Das Bürgergeld sichert das wirtschaftliche Existenzminimum und ermöglicht eine Teilhabe am kulturellen und sozialen Leben unserer Gesellschaft. Dieser Grundsatz ist nicht verhandelbar, sondern entspringt – vom Bundesverfassungsgericht bestätigt – direkt dem ersten Artikel des Grundgesetzes: Die Würde des Menschen ist unantastbar.
3. Muss ich einen Antrag auf Bürgergeld stellen, wenn ich bereits Leistungen vom Jobcenter beziehe?
Nein, es müssen keine separaten neuen Anträge gestellt werden. Das Verfahren zur Bewilligung von Leistungen bleibt unverändert. Die Weiterbewilligungsanträge sind weiterhin wie bisher zu stellen.
4. Wie verändern sich die Regelbedarfe?
Um eine existenzsichernde Höhe der Regelbedarfe sicherzustellen, werden vor dem Hintergrund der aktuellen Lage die Regelbedarfe ab 1. Januar 2024 erhöht.
Regelbedarfsstufe 1: Alleinstehende / Alleinerziehende – 563 € (+ 61 €)
Regelbedarfsstufe 2: Paare je Partner / Bedarfsgemeinschaften – 506€ (+ 55 €)
Regelbedarfsstufe 3: Volljährige in Einrichtungen (nach SGB XII) – 451 € (+ 49 €)
Regelbedarfsstufe 3: nicht-erwerbstätige Erwachsene (U25) im Haushalt der Eltern – 451€ (+ 49 €)
Regelbedarfsstufe 4: Jugendliche von 14 bis 17 Jahren – 471 € (+ 51 €)
Regelbedarfsstufe 5: Kinder von 6 bis 13 Jahren – 390 € (+ 42 €)
Regelbedarfsstufe 6: Kinder von 0 bis 5 Jahren – 357 € (+ 39 €)
Kinder und Jugendliche der Regelbedarfsstufe 3 bis 6 erhalten zusätzlich neben dem Regelbedarf auch einen Kindersofortzuschlag in Höhe von 20 Euro monatlich bis zur Einführung einer Kindergrundsicherung.
5. Welche Veränderungen gibt es bei den Freibeträgen?
Mit dem Bürgergeld soll zudem die grundlegende Erfahrung verstärkt werden, dass Arbeit auch im Geldbeutel einen Unterschied macht: Die Freibeträge für Einkommen von Schülerinnen und Schülern, Studierenden und Auszubildenden sowie von Bundesfreiwilligen- und FSJ-Dienstleistenden werden daher ab dem 1. Juli 2023 bis zur Minijob-Grenze (derzeit 520 Euro) erhöht. Das gilt auch in einer dreimonatigen Übergangszeit zwischen Schule und Ausbildung. In den Ferien können Schülerinnen und Schüler unbegrenzt hinzuverdienen. Und wer zwischen 520 und 1000 Euro verdient, soll ebenfalls ab dem 1. Juli 2023 mehr von seinem Einkommen behalten können. Die Freibeträge in diesem Bereich werden auf 30 Prozent angehoben. Auch ehrenamtliches Engagement während des Bürgergeldbezugs wird gestärkt und gefördert, die Freistellung für ehrenamtliche Tätigkeiten wird von monatlicher auf kalenderjährliche Berücksichtigung umgestellt. Sie können jährlich bis zu 3.000 Euro der Aufwandsentschädigung behalten.
6. Wie verändert sich die Vermögensprüfung?
Wer künftig auf Bürgergeld angewiesen ist, soll in dem ersten Jahr des Leistungsbezugs das Ersparte behalten dürfen. So muss Vermögen erst dann eingesetzt werden, wenn es höher als 40.000 Euro für die erste Person der Bedarfsgemeinschaft ist. Für jede weitere Person bleiben jeweils weitere 15.000 Euro geschützt. Die tatsächlichen Kosten für die Wohnung werden in diesem Zeitraum, der Karenzzeit genannt wird, übernommen. Die Heizkosten werden aber im angemessenen Umfang gewährt, um auf einen sparsamen Umgang mit Energie hinzuwirken. Diese Regelungen lehnen sich an das an, was bereits seit Beginn der Pandemie galt und sich bewährt hat: Gerade in der ersten Zeit des Leistungsbezugs sind die Chancen, den Weg in Arbeit zu finden, besonders hoch. Daher sollen diese Regelungen auch beim Bürgergeld gelten – damit die Menschen den Kopf frei haben für die Suche nach einem Job, statt sich um einen Umzug in eine günstigere Wohnung bemühen zu müssen.
7. Was verändert sich beim Thema Weiterbildung?
Das Bürgergeld unterstützt mehr als bisher auf dem Weg in langfristige, nachhaltige Beschäftigung – statt auf schnelle Vermittlung zu setzen. Der Arbeitsmarkt hat sich in den vergangenen zwanzig Jahren gewandelt: Mittlerweile werden händeringend gut ausgebildete Arbeits- und Fachkräfte gesucht. Deswegen wird mit dem Bürgergeld auch die berufliche Weiterbildung stärker gefördert: Wer sich für eine Ausbildung oder Umschulung entscheidet, soll intensiver unterstützt werden. Es gilt der Grundsatz: „Ausbildung vor Aushilfsjob“. Dafür wird der sogenannte Vermittlungsvorrang abgeschafft. Bei Bedarf kann das Nachholen eines Berufsabschlusses auch unverkürzt (also beispielsweise drei statt zwei Jahre lang) gefördert werden. Der Erwerb von Grundkompetenzen (z. B. Lese-, Mathe-, IT-Fertigkeiten) wird gefördert.
Für eine noch intensivere Betreuung, die den Leistungsbeziehenden „entgegenkommt“ – auch räumlich – gibt es künftig die ganzheitliche Betreuung (Coaching) als neues Angebot. Das Coaching kann auch aufsuchend, ausbildungs- oder beschäftigungsbegleitend erfolgen.
Durch die Entfristung des Sozialen Arbeitsmarktes wird die Förderung “Teilhabe am Arbeitsmarkt” den Jobcentern nun dauerhaft zur Verfügung stehen. Sie ermöglicht besonders arbeitsmarktfernen Menschen soziale Teilhabe durch öffentlich geförderte, sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.
8. Welche Folgen hat es, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte nicht mitwirken?
Im Bürgergeld gilt: Leistungsminderungen bei Pflichtverletzungen und Meldeversäumnissen sind ab dem 1. Januar 2023 von Beginn des Leistungsbezugs an möglich, das Sanktionsmoratorium endet somit zum Jahresende 2022.
- Bei einem Meldeversäumnis wird der Regelbedarf um 10 Prozent für einen Monat gemindert. Bei der ersten Pflichtverletzung (bspw. Ablehnung eines zumutbaren Arbeitsangebotes) wird der Regelbedarf um 10 Prozent für einen Monat, bei einer zweiten Pflichtverletzung um 20 Prozent für zwei Monate und in der letzten Stufe um 30 Prozent für drei Monate gemindert.
- Mit dem Bürgergeld wird es überzogene Leistungsminderungen nicht mehr geben. Es wird immer genau geprüft, in welchem Fall eine Leistungsminderung gerechtfertigt ist, besondere Härten müssen berücksichtigt werden. Die Kosten der Unterkunft und Heizung bleiben geschützt, junge Menschen erhalten im Falle einer Leistungsminderung ein Beratungsangebot und müssen nicht mehr mit höheren Leistungsminderungen rechnen. Damit setzen wir die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts gesetzlich um.
9. Welche Folgen hat es, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte nicht mitwirken?
Im Bürgergeld gilt: Leistungsminderungen bei Pflichtverletzungen und Meldeversäumnissen sind ab dem 1. Januar 2023 von Beginn des Leistungsbezugs an möglich, das Sanktionsmoratorium endet somit zum Jahresende 2022.
- Bei einem Meldeversäumnis wird der Regelbedarf um 10 Prozent für einen Monat gemindert. Bei der ersten Pflichtverletzung (bspw. Ablehnung eines zumutbaren Arbeitsangebotes) wird der Regelbedarf um 10 Prozent für einen Monat, bei einer zweiten Pflichtverletzung um 20 Prozent für zwei Monate und in der letzten Stufe um 30 Prozent für drei Monate gemindert.
- Mit dem Bürgergeld wird es überzogene Leistungsminderungen nicht mehr geben. Es wird immer genau geprüft, in welchem Fall eine Leistungsminderung gerechtfertigt ist, besondere Härten müssen berücksichtigt werden. Die Kosten der Unterkunft und Heizung bleiben geschützt, junge Menschen erhalten im Falle einer Leistungsminderung ein Beratungsangebot und müssen nicht mehr mit höheren Leistungsminderungen rechnen. Damit setzen wir die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts gesetzlich um.
10. Kann man das Bürgergeld auch online beantragen?
Das Bürgergeld wird digital und leicht zugänglich sein. Das verlangt auch das Online-Zugangsgesetz (OZG). Ziel ist ein einfach handhabbarer digitaler Antrag.
11. Gibt es für Kinder mit dem Bürgergeld weitere Leistungen?
Mit dem Bürgergeld bleiben weiterhin für Kinder und junge Erwachsenen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres neben dem Regelsatz auch die nachfolgend aufgeführten ergänzenden Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket erhalten, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
- eintägige Ausflüge von Schule oder Kindertagesstätte
- mehrtägige Klassenfahrten von Schule oder Kindertagesstätte
- Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf (in zwei Chargen: 1. Februar und zum 1. August eines Jahres)
- Beförderung von Schülerinnen und Schülern zur Schule
- angemessene Lernförderung (Nachhilfe)
- gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in der Schule, Kindertagesstätte oder Hort
- 15-Euro-Pauschale bei tatsächlicher Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft (nur bis zum 18. Lebensjahr)
Die Einführung der Kindergrundsicherung ist ein zentrales Thema im Koalitionsvertrag und soll eine Vielzahl bestehender Sozialleistungen in einer einfachen Förderleistung bündeln. Ziel ist es, mehr Familien mit Unterstützungsbedarf zu erreichen. Geplant ist die Einführung der Kindergrundsicherung zum 1. Januar 2025, die federführend vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend betreut wird.
12. Gibt es weitere Leistungen?
Ja, die schon bestehenden Mehrbedarfe bleiben erhalten für
- Alleinerziehende,
- Menschen mit Behinderungen, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten,
- Menschen, die aus medizinischen Gründen kostenaufwendige Ernährung benötigen,
- Schwangere ab der 13. Schwangerschaftswoche und
- bei Haushalten mit dezentraler Warmwassererzeugung.
Der Mehrbedarf wird als pauschaler Betrag zusätzlichen zum Regelsatz gewährt. eine zweckentsprechende Verwendung muss nicht nachgewiesen werden.
Ein Anspruch auf Mehrbedarf bei dezentraler Warmwassererzeugung besteht, weil Warmwasser im Haushalt z. B. mit einem Durchlauferhitzer selbst erzeugt werden muss und diese daher nicht in den Betriebskosten der Miete enthalten sind. Den Mehrbedarf erhält jede sich in der Bedarfsgemeinschaft befindliche Person, wobei sich Höhe an den maßgeblichen Regelbedarfsstufen der Personen orientiert.
13. Welche Änderungen treten zum 01.01.2023 in Kraft
- Die Regelsätze steigen je nach Regelbedarfsstufe der Leistungsberichtigten zwischen 35 und 53 Euro.
- Die Angemessenheit der Wohnung wird erst nach 12 Monaten (Karenzzeit) geprüft. Bis dahin werden die tatsächlichen Kosten der Wohnung übernommen. Das gilt nicht für die Heizkosten, die im angemessenen Umfang gewährt werden.
- In den ersten 12 Monaten (Karenzzeit) bleibt Vermögen von bis zu 40.000 Euro geschützt. Für jede weitere Person der Bedarfsgemeinschaft erhöht sich dieser Freibetrag um jeweils 15.000 Euro.
- Nach der Karenzzeit gilt ein Vermögensfreibetrag von 15.000 Euro für jede Person der Bedarfsgemeinschaft. Rücklagen für die Altersvorsorge und selbstgenutztes Wohneigentum werden ebenfalls besser geschützt.
- Der sogenannte Vermittlungsvorrang (also die bevorzugte Vermittlung in Erwerbstätigkeit) wird abgeschafft. Weiterbildung und der Erwerb eines Berufsabschlusses stehen beim Bürgergeld im Vordergrund.
- Leistungsminderungen bei Pflichtverletzungen und Meldeversäumnissen sind von Beginn des Leistungsbezugs an möglich, das Sanktionsmoratorium wird zum Jahresende 2022 aufgehoben.
- Bei einem Meldeversäumnis wird der Regelbedarf um 10 Prozent für einen Monat gemindert. Bei der ersten Pflichtverletzung wird der Regelbedarf um 10 Prozent für einen Monat, bei einer zweiten Pflichtverletzung um 20 Prozent für zwei Monate und in der letzten Stufe um 30 Prozent für drei Monate gemindert.
- Erbschaften zählen nicht als Einkommen, sondern als Vermögen.
- Der Soziale Arbeitsmarkt wird entfristet.
- Minderjährige, die wegen der Einkommensänderungen ihrer Eltern, Leistungen zurückzahlen müssen, haften für diese Überzahlung bei Eintritt der Volljährigkeit nur noch dann, wenn sie mehr als 15.000 Euro an Vermögen haben.
- Bis zu einer Bagatellgrenze von 50 Euro verzichten Jobcenter auf Rückforderungen.
- Ältere erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen nicht vorzeitig die Altersrente in Anspruch nehmen.
- Die Sonderregelung für Ältere, wonach sie nach einem Jahr des Leistungsbezuges nicht mehr als arbeitslos erfasst werden, wird aufgehoben.
- Es gibt in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht mehr entweder Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, sondern einheitlich Bürgergeld. Die Behörden haben aber noch bis Mitte 2023 Zeit, um alle Formulare anzupassen.
14. Welche Änderungen treten zum 01.07.2023 in Kraft
- Die Freibeträge für alle Erwerbstätigen werden verbessert. Bei einem Einkommen zwischen 520 und 1000 Euro dürfen 30 Prozent davon behalten werden. Das bedeutet bis zu 90 Euro mehr im Geldbeutel als bisher.
- Junge Menschen dürfen das Einkommen aus Schüler- und Studentenjobs und aus einer beruflichen Ausbildung genauso wie Bundesfreiwilligen- und FSJ – dienstleistende bis zur Minijob-Grenze (derzeit 520 Euro) behalten. Das gilt auch in einer dreimonatigen Übergangszeit zwischen Schule und Ausbildung. Einkommen aus Schülerjobs in den Ferien bleibt gänzlich unberücksichtigt. Ehrenamtliche können jährlich bis zu 3.000 Euro der Aufwandsentschädigung behalten.
- Der Kooperationsplan ersetzt die formale Eingliederungsvereinbarung. Der Kooperationsplan ist der „rote Faden“ für die Arbeitssuche und wird in verständlicher Sprache gemeinschaftlich von Jobcenter-Beschäftigten und Bürgergeld-Beziehenden erarbeitet. Er enthält keine Rechtsfolgenbelehrung. Er wird bis schrittweise bis Ende 2023 die Eingliederungsvereinbarung ablösen.
- Wenn bei der Erarbeitung des Kooperationsplans Meinungsverschiedenheiten auftreten, kann das neue Schlichtungsverfahren weiterhelfen.
- Bürgergeld-Beziehende können die ganzheitliche Betreuung/Coaching als neues Angebot in Anspruch nehmen. Das Coaching kann auch aufsuchend, ausbildungs- oder beschäftigungsbegleitend erfolgen.
- In Bezug auf Weiterbildung gilt:
- Wer eine Weiterbildung mit Abschluss in Angriff nimmt, bekommt für erfolgreiche Zwischen – und Abschlussprüfungen eine Weiterbildungsprämie. Zusätzlich gibt es ein monatliches Weiterbildungsgeld in Höhe von 150 Euro.
- Für andere Maßnahmen, die für eine nachhaltige Integration besonders wichtig sind, gibt es einen monatlichen Bürgergeldbonus von 75 Euro.
- Es besteht die Möglichkeit, mehr Zeit zum Lernen zu bekommen. Das Nachholen eines Berufsabschlusses kann bei Bedarf auch unverkürzt gefördert werden.
- Wer eine berufliche Weiterbildung absolviert, erhält danach drei Monate lang Arbeitslosengeld nach dem SGB III.
- Wer Grundkompetenzen benötigt, zum Beispiel bessere Lese-, Mathe- oder IT-Kenntnisse, kann diese leichter nachholen.
- Die Anforderungen an die Erreichbarkeit von Leistungsbeziehenden wird an die Möglichkeiten moderner Kommunikation angepasst.
- Mutterschaftsgeld wird nicht mehr als Einkommen angerechnet.
- Bei einer medizinischen Reha muss kein Übergangsgeld mehr beantragt werden, das Bürgergeld wird weiter gezahlt.
15. Kann man Bürgergeld für einen Monat beantragen (Heizkostennachzahlung)?
Wenn Sie eine hohe Heizkostennachzahlung erhalten, können Sie Bürgergeld auch nur für einen Monat beantragen.
Hierbei muss es sich nicht zwingend um eine Heizkostennachzahlung handeln. Der Kauf von Brennstoffen wie zum Beispiel Heizöl oder Pellets kann ebenfalls einen Anspruch auf Bürgergeld begründen. Den Antrag können Sie einfach und bequem von zu Hause aus stellen.