Section 16e of SGB II and Section 16i of SGB II
§ 16e SGB II – Eingliederung von Langzeitleistungsbeziehenden
Unterstützt Arbeitgeber bei der Einstellung von Menschen mit längerem Leistungsbezug.
• Ziel: nachhaltige Integration in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.
• Voraussetzungen u. a.: mindestens 21 Monate Leistungsbezug innerhalb der letzten 24 Monate sowie Bewilligung durch das Jobcenter.
• Lohnkostenzuschuss: 75 % im 1. Jahr, 50 % im 2. Jahr.
• Zusätzlich: begleitendes Coaching und Beratung während der Förderzeit.
• Kein Rechtsanspruch – Entscheidung durch das zuständige Jobcenter.
Arbeitgeber können für eine individuelle Beratung an den gemeinsamen Arbeitgeberservice der Bundesagentur für Arbeit wenden.
Contact:
Leipzig Job Centre / Joint Employer Service
Georg-Schumann-Strasse 150
04159 Leipzig
Email:
leipzig.arbeitgeber@arbeitsagentur.de
Phone: 0800 4555520
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§ 16i SGB II – Teilhabe am Arbeitsmarkt
Die Förderung richtet sich an Menschen mit besonders langen Zeiten des Leistungsbezugs und geringen Beschäftigungszeiten, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
• Ziel: soziale Teilhabe und dauerhafte Integration in den Arbeitsmarkt.
• Lohnkostenzuschuss bis zu 5 Jahre:
– 1.–2. Jahr: 100 %
– 3. Jahr: 90 %
– 4. Jahr: 80 %
– 5. Jahr: 70 %
• Begleitendes Coaching für Beschäftigte und Arbeitgeber.
• Weiterbildungen und Qualifizierungen können zusätzlich gefördert werden.
• Entscheidung über die Förderung trifft das zuständige Jobcenter im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen
Arbeitgeber können sich für eine individuelle Beratung an das Jobcenter Team 571 wenden.
Contact:
Leipzig Job Centre
Team 571
Georg-Schumann-Strasse 150
04159 Leipzig
Email:
jobcenter-leipzig.Team571@jocenter-ge.de
Telefon: 0341 91310705